Initiative i4050: Freier Verkauf von ''homöopathische Zubereitungen'' (Erweiterung der gesetzlichen Ausnahmen)
 Ja: 37 (58%) · Enthaltung: 14 · Nein: 27 (42%) · Nicht angenommen (Rang 2)
Letzter Entwurf vom 10.11.2013 um 11:00 Uhr · Quelltext · Zeige alle Versionen (4)

Der folgende Text möge an passender Stelle (Überschrift, Subüberschrift) ins Parteiprogramm aufgenommen werden:

Text

Gesundheit

Keine wirkungslosen Arzneimittel

Der Zweck des Arzneimittelgesetzes liegt unter anderem darin, die Überprüfung der Wirksamkeit von Arzneimitteln zu gewährleisten. Ausnahmebestimmungen für sogenannte „homöopathische Arzneimittel“ untergraben dieses Ziel jedoch. Der ausschließliche Verkauf in der Apotheke täuscht hier einerseits Wissenschaftlichkeit und staatliche Anerkennung dieser Scheinmedikation vor, andererseits wird der Verkauf solcher Produkte dadurch unnötig eingeschränkt und verteuert. Die Piratenpartei Österreichs spricht sich daher für eine Erweiterung der Ausnahmeregelungen im Arzneimittelgesetz aus, die einen freien Verkauf unter dem Namen "homöopathische Zubereitungen" ähnlich den Nahrungsergänzungsmitteln ermöglicht.

Begründung

Ziel: Homöopathie raus aus der Apotheke!

Die Anwendung von Scheinmedikamenten (Placebos) ohne vorherige Aufklärung über die Wirkungslosigkeit ist ethisch wie rechtlich äußerst bedenklich.

Jeder soll selbst entscheiden können, ob er an die "auf die Wassermoleküle übertragene Information" glaubt oder nicht. Da aus wissenschaftlicher Sicht aber nichts dran ist, sollen Homöopathisch Mittel nicht in der Apotheke verkauft werden, da dadurch diese Mittel einen "wissenschaftlichen" und "offiziell anerkannten" Anstrich erhalten. Stattdessen sollen jene homöopathischen Mittel, welche aus wissenschaftlicher Sicht keinen "Wirkstoff" enthalten, weil diese zu stark verdünnt sind '''als "Lebensmittel" verkauft werden dürfen.

Mit der geforderten Ausnahmeerweiterung wären die homöopathischen Zubereitungen weiterhin der Kontrolle durch das Arzneimittelgesetz unterworfen. Ebenso würden weiterhin die Werberichtlinien und dergleichen durch dieses geregelt werden. Der wesentliche Nachteil wäre, dass weiterhin eine Ausnahmeregelung das Gesetz verkompliziert. (Meiner Meinung nach sollte Recht eher vereinfacht als verkompliziert werden um auch Rechts-Laien den Überblick zu erlauben.)

Ein enormer Vorteil diese Ansatzes ist allerdings, dass er nicht gegen die Widerstände von EU-Vorschriften durchgesetzt werden müsste und dass sie sich nur wenig von der derzeitigen Regelung unterscheidet.