Grundsätzlich soll das Wahlprogramm der Piratenpartei, hinsichtlich den einzelnen Schwerpunkten und Thematiken, unabhängig von Eigenantritt und Antritt im Rahmen des Wahlbündnis "Wien-Anders" betrachtet und final-erstellt werden.

Sollte es doch zum gemeinsamen Antritt im Rahmen des Wahlbündnis "Wien-Anders" kommen, sind die einzelnen Programmschwerpunkte der Piratenparte, lediglich im Sinne der Gewichtung gereiht werden, ohne inhaltliche Streichung. 
Mitglieder von anderen Parteien des Bündnis "Wien-Anders" sollen bzw. dürfen keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung des Parteiprogramms der Piratenpartei nehmen; 

Da es jedem Mitglied der Piratenpartei, bzw. der Landesorganisation Wien der Piratenpartei möglich war an der Erstellung des Wahlprogrammes mitzuwirken, sollte dies vom LV explizit berücksichtigt werden, und nur jene Passagen gestrichen werden, welche den Werten und Prinzipien der Partei widersprechen.

Etwaige Streichungen welche vom Landesvorstand in Eigenregie gemäß den Statuten erfolgen, sollten in einem Rundschreiben an alle Mitglieder der Landesorganisation begründet werden, damit die Mitglieder Piraten-Basis und insbesondere jene Mitglieder welche viel Zeit und Kraft in die Erstellung des Wahlprogramm investierten, die Streichungen nachvollziehen können.

Streichungen von Themen bzw. einzelne Schwerpunkte sollen vom LV im Rahmen der LGV nur sehr restriktiv gehandhabt werden; wobei der LV angehalten ist, statt einer Streichung von Punkten gemäß der ihm zugeteilten Kompetenzen abzusehen und "fragwürdige Punkte" stattdessen Abstimmungen im Liquid zur "Streichung auswählter Programmpunkte" anzustreben, wobei diese an einem vom LV festzulegenden Quoten gebunden sind: beispielsweise soll für die Streichung von Themen aus dem Wahlprogramm, bei 51 Prozent der Stimmberechtigten-Mitglieder bzw. 75 Prozent der Stimmberechtigten-Mitglieder der Landesorganisation Wien erforderlich sein.

Hinsichtlich der Beurteilung der Programmpunkte sind persönliche Empfindungen hinsichtlich der einzelne Punkte als auch gegenüber dem "Verfasser"/der "Verfasserin" auszublenden und dürfen keine Berücksichtigung hinsichtlich der Annahme oder Ablehnung finden.