Umlaufbeschlüsse sind gängige praxis in dieser Partei, leider sind sie jedoch nicht in der Bundesgeschäftsordnung geregelt.

Antrag

Folgender Text soll der Bundesgeschäftsordnung §5 Sitzungen angefügt werden:

(8) Beschlüsse können als sogenannte Umlaufbeschlüsse auch zwischen Sitzungen stattfinden. Alle Organmitglieder müssen über Umlaufbeschlüsse informiert werden. Sie sind nur gültig, sofern zumindest so viele Organmitglieder mitstimmen, wie für die Beschlussfähigkeit von Sitzungen nötig sind. Umlaufbeschlüsse müssen bei der nächsten Organsitzung im Protokoll angeführt werden und (wie die Beschlüsse in den Sitzungen) auch im Beschlussregister des Organs veröffentlicht werden.

Begründung

Rechtssicherheit!

Wir hatten zb. in der BGF schon öfters Situationen wo schnelle Beschlüsse nötig waren. Natürlich ist es wünschenswerter dass Beschlüsse öffentlich in angekündigten Sitzungen stattfinden, aber manchmal sind Umlaufbeschlüsse trotzdem notwendig.