Die BGV möge der Bundesgeschäftsordnung in §2 folgenden Text als Absatz hinzugefügen:

Text

Eine Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge ist möglich, sofern der Monat noch nicht begonnen wurde
und sofern kein Ausschlussverfahren gegen das Mitglied läuft.

Auch eine Pausierung der Mitgliedsbeiträge ist möglich, führt jedoch zum Verlust des Rabattes durch bereits vorausbezahlte Mitgliedsbeiträge laut §2 (9).
Der Pirat wird dadurch für die Dauer der Pause auf den Status Sympathisant zurückgesetzt.

Begründung

In der BGO war bisher nicht explizit festgelegt dass eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen möglich ist.

Wenn wir es unseren Mitgliedern ermöglichen beim Austritt aus unserer Partei zukünftige Mitgliedsbeiträge zurück zu verlangen zwingt uns das dazu sinnvoll zu wirtschaften, d.h. wir haben dadurch ein Monatsbudget, welches wir nicht leichtfertig übersteigen können - wir verschulden uns nicht bei zukünftigen Piratengenerationen.

Dadurch ermöglichen wir auch, dass bei Todesfällen Hinterbliebene Geld zurück erhalten, welches diese in so einer Situation meist gut gebrauchen können.
 

Das Pausieren von Mitgliedsbeiträgen ermöglicht es unseren Mitgliedern ein selbstbestimmtes Leben zu führen und ihnen mehr Freiheit zu geben, z.B. für mehrere Monate ins Ausland zu gehen, aus privaten Gründen zu pausieren, oder aus Kostengründen ihre Mitgliedschaft zu pausieren.

Eine Pausierung von Mitgliedschaften kann auch ein Indikator für Missstände in der Piratenpartei sein, die wir in soeinem Fall schneller erkennen können, bevor sich Menschen endgültig von der Piratenpartei abwenden.

Diese 2 Maßnahmen sind sinnvoll um Sympathien mit der Piratenpartei zu erhalten, oder sogar zu verstärken.