Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden:

Parteiprogramm Alt:

Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.

Parteiprogramm Neu:

Überarbeitung Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine abschwächende Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der erstens die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird, und zweitens die Höchststrafen gesenkt werden.
 

Strafgesetzbuch Alt:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
 

Strafgesetzbuch Neu Entwurf:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder wahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
 
 

Bemerkungen und Links:

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4918.html Abschaffung Landfriedensbruch / PPÖ-Ini

http://albertsteinhauser.at/2014/03/25/missbrauchsgefahr-landfriedensbruch/.

Steinhauser, dessen Blog im Entstehungsprozess auch des Parteiprogramms der Piratenpartei eine Rolle spielte, hat m.E. unrecht. Möglicherweise hat er das Wort "wissentlich" überlesen. Angenommen, ein Richter verurteilt ohne Nachweis der Wissentlichkeit, dann ist das m.E. kein Missbrauch des Landfriedensbruchs-Paragrafen, sondern ein Missbrauch des Rechtsstaat im Allgemeinen, aber nur weil eine Gefahr eines derartigen Rechtsstaatsmißbrauchs besteht, sollte man nicht den ganzen Rechtsstaat abschaffen.

Ich habe schon mehrmals an Gewaltdemos oder gewaltgeneigten Demos teilgenommen, und bin noch nie verurteilt oder angezeigt worden. Und ich konnte Fälle beobachten, wo man einigermassen plausibel den Landfriedensbruch-Paragraphen hätte anwenden können, aber er trotz Beobachtung durch die Sicherheitskräfte nicht angewendet wurde. Möglicherweise denkt sich die Polizei in vielen Fällen oder hat Weisung, derartige Überschreitungen unsanktioniert zu lassen, bzw. mit anderen Sanktionen zu belegen, wie beispielsweise der Umzingelung als Abkühlphase. Es stellt sich eher die Frage, ob es sich beim derzeitigen Landfriedensbruch-Paragrafen eher um totes Recht handelt, nicht aber um missbräuchliche Verwendung oder Missbrauchsgefahr.

http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=331ffdf0-2ce7-4328-8305-57acccf01873&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=23.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Die vorgeschlagene Änderung ist mit Ausnahme der unten erwähnten eine echte Einschränkung, die manche Formen der Fehlanwendung ausschliesst, aber nicht gleich den ganzen Paragrafen abschafft. Wer beispielsweise in Mäßigungsabsicht oder Beobachtungabsicht an einer obengenannten Zusammenrottung teilnimmt, ist nach Änderung nicht mehr zu bestrafen.

Die Höchststrafen wurden im Entwurf gesenkt.

Das Einzige, was man möglicherweise als Verschärfung betrachten kann, ist, dass die "wahrscheinliche Neigung" eingefügt wurde. Ein hundertprozentiges sicheres "Abzielen einer ganzen Menschenmenge" ist m.E. sowieso sehr selten bzw. nie gegeben, bzw. noch seltener bzw. nie beweisbar. Da ich keinen Zugang zur Rechtsdatenbank habe, kenne ich die genaue Judikatur nicht, und kann mir keinen Überblick darüber verschaffen, ob "Abzielen" im Sinne von "wahrscheinlichem Neigen" angewendet wird.

Ich ersuche um Vorschläge bzgl. einer expliziten Neuformulierung.