Im Parteiprogramm bzw. Strafgesetzbuch soll ersetzt werden:

Parteiprogramm Alt:

Abschaffung des Straftatbestandes Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Abschaffung des §274 StGB „Landfriedensbruch“ aus, da er hochgradig missbrauchsanfällig ist und von ihm betroffene konkrete strafbare Handlungen ohnedies durch andere Paragraphen des StGB abgedeckt sind.

Parteiprogramm Neu:

Überarbeitung Landfriedensbruch

Die Piratenpartei Österreichs spricht sich für eine Neufassung des §274 StGB Landfriedensbruch aus, in der erstens die Absicht der Teilnahme an der "Zusammenrottung einer Menschenmenge" stärker berücksichtigt wird, und zweitens die Höchststrafen gesenkt werden.
 

Strafgesetzbuch Alt:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
 

Strafgesetzbuch Neu Entwurf:

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht wissentlich an einer Zusammenrottung einer Menschenmenge teilnimmt, die darauf abzielt oder wahrscheinlich dazu neigt, daß unter ihrem Einfluß ein Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu eineinhalb Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend in Radikalisierungs- oder Tatbegehungsabsicht teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat (§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend teilgenommen hat.
 
 

Bemerkungen und Links:

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4918.html Abschaffung Landfriedensbruch / PPÖ-Ini

http://albertsteinhauser.at/2014/03/25/missbrauchsgefahr-landfriedensbruch/.

Steinhauser, dessen Blog im Entstehungsprozess auch des Parteiprogramms der Piratenpartei eine Rolle spielte, hat m.E. unrecht. Möglicherweise hat er das Wort "wissentlich" überlesen. Angenommen, ein Richter verurteilt ohne Nachweis der Wissentlichkeit, dann ist das m.E. kein Missbrauch des Landfriedensbruchs-Paragrafen, sondern ein Missbrauch des Rechtsstaat im Allgemeinen, aber nur weil eine Gefahr eines derartigen Rechtsstaatsmißbrauchs besteht, sollte man nicht den ganzen Rechtsstaat abschaffen.

Ich habe schon mehrmals an Gewaltdemos oder gewaltgeneigten Demos teilgenommen, und bin noch nie verurteilt oder angezeigt worden. So gesehen stellt sich eher die Frage, ob es sich beim derzeitigen Landfriedensbruch-Paragrafen um totes Recht handelt, nicht aber um missbräuchliche Verwendung oder Missbrauchsgefahr.

http://ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12029823&ResultFunctionToken=331ffdf0-2ce7-4328-8305-57acccf01873&Position=1&Kundmachungsorgan=&Index=&Titel=StGB&Gesetzesnummer=&VonArtikel=&BisArtikel=&VonParagraf=274&BisParagraf=&VonAnlage=&BisAnlage=&Typ=&Kundmachungsnummer=&Unterzeichnungsdatum=&FassungVom=23.06.2014&NormabschnittnummerKombination=Und&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=

Die vorgeschlagene Änderung ist eine echte Einschränkung, die manche Formen der Fehlanwendung ausschliesst, aber nicht gleich den ganzen Paragrafen abschafft. Wer beispielsweise in Mäßigungsabsicht oder Beobachtungabsicht an einer obengenannten Zusammenrottung teilnimmt, ist nach Änderung nicht mehr zu bestrafen.

Ich ersuche um Vorschläge bzgl. einer expliziten Neuformulierung.

Die Höchststrafen wurden gesenkt.