Wie vor einigen Tagen bekannt wurde, wurden seitens des Landes Steiermark Teile des Grazer Stadtparks aus der Schutzkategorie „Geschützter Landschaftsteil“ und damit aus dem Naturschutz herausgenommen (GZ:ABT13-55G-87/2006-20). Es handelt sich dabei um den Burggarten, den Verkehrsgarten, die Fläche Landessportzentrum, die Fläche über der Tiefgarage Einspinnergasse und um das Café Promenade, den Roseggergarten, die denkmalgeschützten Gebäude im Stadtpark sowie Randstreifen und Randalleen (Glacis) hin zur Straße und z.B. die alleenbildenden Baumreihen entlang der Maria-Theresia-Allee und der Erzherzog-Johann-Allee. 
 
Begründet wird dies mit der Ausübung des Aufsichtsrechts und mit Hinweis auf ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis aus dem Jahr 2011. Argumentiert wird  damit, dass einerseits denkmalgeschützte Gebäude nicht dem Naturschutzregime unterstellt werden können, andererseits damit, dass Flächen nicht öffentlich zugänglich sind (Sportplatz) sowie mit Bereichen, die die öffentliche Sicherheit gefährden könnten (Äste usw. der Alleebäume entlang der Straßen). 
Anlass für diesen Bescheid ist ein Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis, datiert mit 29.11.2011, zum seitens des Landes angelegten Kunstrasen beim Landessportzentrum, also im geschützten Landschaftsteil. Es hat den Anschein, dass mit dem nun vorliegenden Bescheid des Landes dieser rechtswidrige Zustand legalisiert werden soll.
 
„Geschützte Landschaftsteile dürfen gemäß § 12 Abs. 1 Stmk. NSchG durch menschliche Einwirkungen nicht zerstört, verändert oder in ihrem Bestand gefährdet werden; im Übrigen gilt § 5 Abs. 5 bis 8 Stmk NSchG sinngemäß: Es dürfen daher keine die Natur schädigende, das Landschaftsbild verunstaltende oder den Naturgenuss beeinträchtigende Eingriffe in den geschützten Landschaftsteil vorgenommen werden; ausgenommen sind solche Eingriffe, die für den Schutzzweck erforderlich sind oder die ohne Verzug zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind. Solche Eingriffe sind von dem, der sie vornimmt, der Bezirksverwaltungsbehörde binnen drei Tagen anzuzeigen (§ 5 Abs. 5 Stmk NSchG).“ „Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 5 Stmk NSchG hat die Behörde zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht (§ 5 Abs. 6 Stmk NSchG). Gemäß § 12 Abs. 2 erster Satz Stmk NSchG kann eine Veränderung aus unabwendbaren Erfordernissen, durch die ein geschützter Landschaftsteil nur eine geringfügige Einbuße erleidet, von der Bezirksverwaltungsbehörde bewilligt werden." (Zitat aus Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom  29.11.2011)
 
Dies zeigt, wie wichtig der Naturschutz-Status für den Grazer Stadtpark ist, aber auch dass die Behörde bei „Gefahr im Verzug“ jederzeit „Eingriffe, die ohne Verzug zur Beseitigung von, das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig sind“, genehmigen kann. Eine Herausnahme z.B. der straßenbegleitenden Alleen aus dem naturgeschützten Bereich ist also durch nichts begründbar.
 
„Der Grazer Stadtpark ist eine der bedeutendsten und auch flächenmäßig größten Stadtparkanlagen Österreichs (22ha) und steht sowohl unter Naturschutz (1988) als auch unter Denkmalschutz (2003). Dies unterstreicht seinen Wert als Naturraum und dessen ökologische Funktionen sowie seine Bedeutung als kulturdenkmalwürdige Gartenanlage zur Nutzung für die Grazer Bevölkerung." (Siehe: Masterplan Stadtpark (2010), S.4, Hervorhebungen im Original).
 
Mit dem Masterplan Stadtpark und dem darauf aufbauenden Parkpflegewerk hat die Stadt Graz unter großem Aufwand und unter Einbeziehung der interessierten Grazer Bevölkerung die Grundlagen für dessen weiteren Erhalt als wertvollen Naturraum und Erholungsraum für die Grazer Bevölkerung geschaffen. 
 
Der nunmehr vorliegende Bescheid des Landes Steiermark vom 13. Juni 2014, in dem der geschützte Landschaftsteil massiv reduziert und Teile des Stadtparks aus dem Naturschutz herausgenommen werden, ist ein Affront gegen die Bemühungen der Stadt Graz. Auch der Naturschutzbeirat der Stadt Graz hat eine Resolution gegen die Rücknahme des Naturschutzes in Teilen des Stadtparks verfasst und am 01. Juli an Herrn Bürgermeister Nagl übergeben. Es ist daher unabdingbar, dass die Stadt Graz Verhandlungen zur Unterschutzstellung des gesamten Stadtparks führt oder im Falle des Scheiterns binnen Frist (vier Wochen nach Zustellung des Bescheides) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes erhebt und gleichzeitig auch eine mündliche Verhandlung beantragt. 
 
 
 
 
Daher stelle ich namens des Grünen Gemeinderatsklubs - ALG folgenden 
 
Dringlichen Antrag
 
Der Gemeinderat der Stadt möge beschließen:
 
==Der Gemeinderat möge im Sinne des Motivenberichts die zuständigen Stellen der Stadt Graz beauftragen== 

==1.     mit den zuständigen Abteilungen des Landes Steiermark Verhandlungen über die Unterschutzstellung des gesamten Stadtparkareals als geschützter Landschaftsteil zu führen.==
==2.     Sollte es keine Einigung geben, gegen den Bescheid „Geschützter Landschaftsteil Grazer Stadtpark, Änderung“ binnen Frist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben und auch dort die Wiederherstellung des Zustandes wie im Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 30. September 1987 zu verlangen.==
==3.     Gleichzeitig die Möglichkeit einer Öffnung der Achse Zinzendorfgasse – Café Promenade für den Radverkehr zu prüfen.==