Gültigkeit

• 01. Diese Versammlungsordnung tritt mit Annahme durch diese Liquid-Initiative in Kraft und ist für deren Dauer ein separater Teil der Landesgeschäftsordnung der LO Wien der Piratenpartei Österreichs und tritt mit Ende der LGV 2014-1 außer Kraft. Bestimmungen dieser Versammlungsordnung, welche angenommenen Ä̈nderungen von Satzung und Geschäftsordnungen, insbesondere Wahlordnungen, widersprechen treten mit Annahme der betreffenden Änderungen außer Kraft. Falls Satzung, Landesgeschäftsordnung, Bundesgeschäftsordnung oder Bundeswahlordnung zu einem Punkt der Versammlungsordnung eine andere Regelung definiert ist nach dieser zu verfahren. Sitzungseinleitung

• 02. Die Moderatoren eröffnen, leiten und schließen die LGV. Sie erteilen das Wort und bringen die Anträge zur Abstimmung.

• 03. Die Moderatoren sind berechtigt, zur Unterstützung des geordneten Sitzungsablaufs Personen mit deren Einverständnis mit Aufgaben, wie z.B. die Führung der Rednerliste, der Stimmauszählung, etc. zu beauftragen.

• 04. Bis zur Bestimmung der Moderatoren durch die LGV nehmen deren Aufgaben provisorisch von der AG-LGV bestimmte Moderatoren war. Bei Ausfall von Moderatoren kann die LGV Ersatz bestimmen. Sitzungsablauf

• 05. Die Sitzung beginnt mit der Begrüßung, der Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung, sowie der Feststellung der Beschlussfähigkeit.

• 06. Zur Gewährleistung des satzungsgemäßen Ablaufes der Sitzung stehen den Moderatoren folgende Mittel zur Verfügung: o a) der Verweis zur Sache. o b) die Erteilung eines Ordnungsrufes. o c) die Entziehung des Wortes. Dies kann für den betreffenden Tagesordnungspunkt nur erfolgen, wenn die Maßnahmen gemäß lit. a und b für den satzungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend waren. o d) Unterbrechung der Sitzung auf maximal 18 Stunden. o e) Platzverweis für die LGV, sofern die Maßnahme gemäß c) für den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung nicht ausreichend war.

• 07. Bei Beginn einer Rede oder Wortmeldung beginnt der das Wort ergreifende mit Bekanntgabe seines Namens und der LO. Weiters, sofern er kein Piratenparteimitglied ist, zusätzlich mit der Anmerkung, dass er kein Mitglied der Piratenpartei ist. Sollte er die Bekanntgabe seines Namens nicht wünschen kann er statt seines Namens auch bekanntgeben, dass er anonym spricht.

• 08. Alle Teilnehmer geben mit der Teilnahme an der Veranstaltung ihr Einverständnis, dass bei nicht-anonymer Wortmeldung, ihre Namen veröffentlicht werden dürfen. Und jedenfalls von allen Teilnehmern jedwede Äußerung, sowie sämtliches Bild-, Ton- und Videomaterial weiter verarbeitet und veröffentlicht werden darf – mit Ausnahme von Punkt 9 dieser Versammlungsordnung.

• 09. Teilnehmer, die zum Schutz ihrer Privatsphäre nicht auf Bild- oder Videomaterial veröffentlicht werden möchten, können sich einen „Fotografierverbot“-Sticker gut sichtbar auf die Brust kleben. Es dürfen keine Fotos veröffentlicht werden, die einen dieser Teilnehmer erkennbar zeigen. Es ist außerdem ein eigener Bereich einzurichten, in dem sich diese Teilnehmer außerhalb des Video-Streams aufhalten und von dort aus Redebeiträge einbringen können. Kandidaten sind von dieser Regelung ausgenommen. Debatte

• 10. Der Antragssteller erhält das Wort zu Beginn der Debatte, die übrigen Redner in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben.

• 11. Redebeiträge zu Anträgen beginnen mit der Feststellung ob die Wortmeldung eine Frage zum Antrag ist oder eine Pro- oder Kontra-Rede.

• 12. Bei Tagesordnungspunkten, die Berichte enthalten, ist anschließend an jeden Bericht die Möglichkeit zu Anfragen und zur Diskussion einzuräumen. Die vorliegenden Anträge sind abzustimmen.

• 13. Stellt ein Mitglied eine Anfrage an einen Berichtenden, muss die Frage innerhalb desselben Tagesordnungspunktes beantwortet werden. Nur mit Begründung kann die Beantwortung binnen zwei Wochen schriftlich nachgereicht werden.

• 14. Wer zur Satzung das Wort verlangt, d.h. auf einen satzungswidrigen Verlauf der Sitzung aufmerksam machen will, erhält sofort nach dem aktuellen Redner das Wort. Führt der Redner, der zur Satzung spricht, die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm das Wort zu entziehen. Rede zur GO (Formalanträge)

• 15. Die Reihenfolge der Rednerliste wird unterbrochen, wenn jemand eine "Rede zur GO" verlangt. Der am Wort befindliche Redner darf seine Wortmeldung noch beenden. Die Rede zur GO bedeutet die Einbringung eines Formalantrags zur Änderung der Geschäftsordnung der Versammlung.

• 16. Durch Heben beider Hände angezeigte Anträge zur Geschäftsordnung müssen umgehend zugelassen werden, sie sind auf 1 Minute beschränkt. Diese Anträge umfassen insbesondere: o 1. Anträge auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung, o 2. Auslassen oder Verschiebung eines Tagesordnungspunktes, o 3. Überweisung an ein anderes Parteiorgan, o 4. Schluss der Debatte, o 5. Schluss der Rednerliste, o 6. Beschränkung der Redezeit, o 7. Fassung der Fragestellung bei Abstimmung, o 8. sachliche Richtigstellung oder o 9. persönliche Erklärung. o 10. Antrag auf Ponytime

• 17. Führt ein Redner anstatt einen Formalantrag vorzubringen die inhaltliche Debatte weiter, so ist ihm umgehend das Wort zu entziehen und ein weiterer Gegenredner zuzulassen.

• 18. Ein Formalantrag kann nicht mehr zurück gezogen werden. Er gilt automatisch als angenommen, sofern keine Gegenrede erfolgt - andernfalls ist er abzustimmen. Eine Gegenrede muss nicht begründet werden.

• 19. Bei Vorliegen mehrerer Formalanträge sind alle Formalanträge in der Reihenfolge ihrer Einbringung zu behandeln.

• 20. Nicht aufgeführte Formalanträge sind den Moderatoren und dem Protokollanten schriftlich spätestens zum Zeitpunkt der "Rede zur GO" vorzulegen.

• 21. Bei Annahme des Antrags auf Schluss der Rednerliste zu einem Tagesordnungspunkt oder einem Antrag erhalten die auf der Rednerliste vorgemerkten Personen das Wort. Hinzufügung zur Rednerliste sind für jedes anwesende Mitglied noch einmal möglich. Nach Beendigung der Rednerliste sind ausstehende Abstimmungen umgehend durchzuführen.

• 22. Bei Annahme des Antrags auf Begrenzung der Redezeit ist für alle Redebeiträge des aktuellen und aller folgenden Tagesordnungspunkte die Redezeit zu begrenzen. Die Redezeit muss dem Redner angezeigt werden. Die jeweils ersten Redebeiträge zu einem Tagesordnungspunkt können per separatem Antrag von der Begrenzung der Redezeit ausgenommen werden.

• 23. Bei Annahme des Antrags auf Abstimmung im Block werden alle Anträge aus der Tagesordnung die im Formalantrag genannt wurden, zu einem gemeinsamen Antrag als gemeinsamer Tagesordnungspunkt zur sofortigen Behandlung zusammengefasst. Dieser neue gemeinsame Tagesordnungspunkt ersetzt alle Tagesordnungspunkte zu Anträgen die im Formalantrag genannt wurden.

• 24. Bei Annahme des Antrags auf Öffnung bzw. Schließung einer Kandidatenliste eines Organs bzw. einer Antragsliste wird die Kandidatenliste bzw. die Antragsliste geöffnet bzw. geschlossen. Andere Kandidatenlisten oder Antragslisten bleiben von dieser Öffnung bzw. Schließung unberührt.*

• 25. Bei Annahme des Antrags auf erneute Auszählung einer Abstimmung ist ohne Redebeiträge die Auszählung zu wiederholen. Dieser Antrag kann nicht zu Formalanträgen gestellt werden.

• 26. Bei Annahme des Antrags auf Einholung eines Stimmungsbildes hat der Antragsteller eine Frage zu formulieren. Es ist ohne Redebeiträge ein Stimmungsbild einzuholen. Das Stimmungsbild wird nicht ausgezählt. Die Moderatoren geben dem Antragsteller zur Kenntnis, ob der Antrag mit dem geschätzten Ergebnis des Stimmungsbildes angenommen würde oder nicht.

• 27. Bei Annahme des Antrags auf Ponytime wird eine von der Moderation als passend empfundene Folge der Serie "My Little Pony: Friendship is Magic" abgespielt. Anträge

• 28. Ein Antrag ist angenommen, wenn er die laut Satzung oder Geschäftsordnungen benötigte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Gültige Stimmen sind nur die Ja- und Nein- Stimmen. Eine Stimme ist nicht gültig, wenn sie von einer nicht stimmberechtigten Person oder nach Schluss der Abstimmung abgegeben wurde. Stimmenenthaltungen werden ebenfalls protokolliert. Übersteigt die Anzahl der Stimmenthaltungen die der gültigen Stimmen, ist die Abstimmung hinfällig.

• 29. Bei Anträgen wird zwischen Hauptanträgen, Gegenanträgen und Zusatzanträgen unterschieden.

• 30. Unter den oben genannten Anträgen ist folgendes zu verstehen: Ein Hauptantrag ist der zuerst gestellte inhaltliche Antrag zu einer Sache. Ein Gegenantrag ist ein von einem Hauptantrag oder auch einem Zusatzantrag wesentlich verschiedener, mit diesem nicht zu vereinbarender Antrag. Ein Zusatzantrag ist ein Antrag, der den Hauptantrag oder auch einen Gegenantrag verändert.

• 31. Die Antragstellerin oder der Antragsteller legt fest, ob es sich bei ihrem oder seinem Antrag um einen Haupt-, Gegen- oder Zusatzantrag handelt. Die Moderatoren können die Antragsqualifizierung ändern. Der Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers hat höhere Priorität.

• 32. Die unter einem Tagesordnungspunkt gestellten Anträge werden am Ende des Tagesordnungspunktes abgestimmt. Die gestellten Anträge sind auf jeden Fall abzustimmen.

• 33 Gibt es mehr als einen Antrag zum selben Thema, erfolgt die Abstimmung in einem gestaffelten Verfahren, welches im Folgenden beschrieben wird:

o a) Zunächst wird über alle konkurrierenden Anträge einzeln (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) zwischen „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“ abgestimmt. Alle Anträge, welche die laut Satzung und/oder Bundesgeschäftsordnung für die Antragsart notwendige Mehrheit an Zustimmung (Anzahl der „Ja“-Stimmen dividiert durch die Anzahl der „Ja“- und „Nein“-Stimmen, also ohne „Enthaltung“-Stimmen) erreichen, werden zum zweiten Teil der Abstimmung zugelassen, die anderen sind klarerweise abgelehnt. o b) Über alle nach (32)a) zugelassenen Anträge wird nun wie folgt abgestimmt: Jeder und jede Stimmberechtigte stimmt (sofern keine geheime Abstimmung beschlossen wurde: per Handzeichen) für genau einen der zugelassenen Anträge. Erreicht ein Antrag auf diesem Weg eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ist dies der angenommene Antrag – alle anderen Anträge sind damit abgelehnt. Erreicht jedoch kein Antrag eine einfache Mehrheit, so gilt der Antrag mit den wenigsten Stimmen als abgelehnt (bei zwei ex aequo letzten Anträgen entscheidet das Los, welcher Antrag in dieser Phase abgelehnt ist) und die in dieser Ziffer beschriebene Art der Abstimmung wird mit den restlichen Anträgen wiederholt, bis ein Antrag eine einfache Mehrheit erreicht (was spätestens dann der Fall ist, wenn alle bis auf zwei Anträge bereits abgelehnt wurden). (Sollte in der letzten Phase zwischen den zwei verbliebenen Anträgen Gleichstand eintreten, wird die Abstimmung bis zu zweimal wiederholt, danach entscheidet das Los, welcher der beiden Anträge angenommen ist.) o c) Genaueres regelt §4 der Bundeswahlordnung.

• 34. Sämtliche Anträge können vom Antragsteller bis zum Beginn der Abstimmung zurückgezogen werden. Zieht ein Antragsteller seinen Antrag zu einem Zeitpunkt zurück, zu dem das Einbringen eines anderen Antrags nicht mehr möglich ist, hat jedes anwesende Mitglied das Recht zu verlangen, dass der Antrag in der eingebrachten Formulierung dennoch abgestimmt wird. In diesem Fall gilt der Antrag als von dem Mitglied eingebracht, das auf eine Abstimmung beharrt.

• 35. Bei Abstimmungen kann mit "Ja", "Enthaltung" oder "Nein" gestimmt werden. Stimmzettel

• 36. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen sind einheitliche Stimmzettel zu verwenden.

• 37. Es sind für alle Kandidaten bzw. Abstimmungsmöglichkeiten die gleiche Größe der Felder, Kreise, Quadrate und Druckbuchstaben zu verwenden. Die Trennungslinien und die Kreise bzw. Quadrate für die Stimmabgabe haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden.

• 38. Auf Stimmzettel für Wahlen sind alle Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge entsprechend des gewählten Pseudonyms zeilenweise aufzulisten.

• 39. Der Stimmzettel ist ungültig bzw. im betreffenden Teil ungültig, wenn ein anderer als der ausgegebene Stimmzettel verwendet wurde, oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß im betreffenden Teil nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche Option der Abstimmende wählen wollte, oder aus angebrachten Zeichen oder sonstigen Kennzeichnungen nicht eindeutig hervorgeht, für welche der jeweiligen Optionen er sich entschieden hat.

Wahlmodus

• 40. Gewählt werden kann nur, wer seine Kandidatur eine Woche vor der LGV bekannt gegeben hat und anwesend, auch mittelbar durch Kommunikationstechnik, ist.

• 41. Sollte vor der Wahl die Anzahl der zu besetzenden Posten nicht eindeutig festgelegt sein, ist über diese vor der Wahl von der LGV abzustimmen.

• 42. Jedes stimmberechtige Mitglied erhält einen Stimmzettel für die Wahl der jeweiligen Organe, die in der gewählten GO verankert sind. Es kann zu jedem Kandidaten eine Stimme in den vorgesehenen Feldern abgegeben werden. Genaueres regelt §2 der Bundeswahlordnung.

• 43. Kandidaten haben für ihre Vorstellung auf der LGV eine Redezeit von maximal fünf Minuten. Für Fragen stehen dem Kandidaten noch einmal fünf Minuten zur Verfügung.

• 44. Das sogenannte „Kandidatengrillen“ - Fragerunden an die Kandidaten – findet gesammelt für jede Wahl statt. Die Fragen sind an alle Kandidaten zu stellen und müssen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortbar sein, und können per Antrag auf eine Redezeit beschränkt werden. Die Kandidaten beantworten die Fragen mittels Stimmkarten – diese Antworten werden fotografisch dokumentiert. Für Erläuterungen hat jeder Kandidat insgesamt drei Minuten Redezeit. Auszählung

• 45. Bei geheimer Wahl werden für die Stimmzettel geeignete Behältnisse als Urnen verwendet. Vor jedem Wahlgang müssen die Wahlhelfer den Mitgliedern sichtbar die Urne entleeren und verschließen.

• 46. Die Auszählung wird durch zumindest 3 Personen durchgeführt.

• 47. Ein Kandidat gilt als von der LGV bestätigt wenn er das benötigte Quorum aller abgegebenen Stimmen nach §2 der Bundeswahlordnung erhält. Ein nicht bestätigter Kandidat kann keinen zu wählenden Posten besetzen oder nachrücken. Sollten dadurch zu wenige gewählte Kandidaten für die zu besetzenden Posten zur Verfügung stehen ist der Tagesordnungspunkt nicht abgeschlossen.

• 48. Bei Wahlen und Abstimmungen wertet das/die Auszählteam(s) die Stimmzettel/die Stimmabgaben entsprechend der Bestimmung von Satzung, Versammlungsordnung und Bundeswahlordnung aus und ermittelt das Ergebnis / die Ergebnisse.