In der BGO werde §4(9) wie folgt angepasst:
Alt
(9) Eine Versammlungsordnung muss fristgerecht eingereicht werden und zumindest Regeln zu Wortmeldungen und Formalanträgen festlegen.
Neu
(9) Zur Abhaltung der BGV wird zu Beginn der BGV eine Versammlungsordnung verabschiedet, die zumindest Regeln zu Wortmeldungen und Formalanträgen festlegt. Sollte (aus welchen Gründen auch immer) keine Versammlungsordnung beschlossen werden, so gilt die Versammlungsordnung der zuletzt abgehaltenen BGV.
Begründung
Zur Sicherheit, falls mal was schiefgeht – wie bei der BGV 2014-02 fast passiert.