Die Satzung möge in § 10 (1) wie folgt ergänzt werden:

Alter Text

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder.

Neuer Text

(1) Die BGF vertritt die Partei rechtsgeschäftlich nach außen und verwaltet Finanzen, Infrastruktur und Ressourcen nach den Bedürfnissen der Mitglieder. Jeweils zwei Mitglieder der BGF sind gemeinsam vertretungsbefugt und zeichnungsberechtigt.

Begründung

Seit Übernahme der Geschäfte am 19.1.14 nach der Bundesgeneralversammlung hat die Bundesgeschäftsführung immer wieder die Problematik erlebt, dass in unserer Satzung die rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis nicht ausreichend geregelt ist.

Es ist absolut üblich, dass Parteien zwei gemeinschaftlich berechtigte Geschäftsführer*innen haben, die nur gemeinsam Verträge abschließen können.

Wir hatten/haben Probleme mit der Bank, mit der Post und diversen anderen Unternehmen, die uns diese nicht explizite Regelung vorwerfen und uns Steine in den Weg legen. Und das leider zu recht.

Im Interesse der Handlungsfähigkeit der Bundesgeschäftsführung ist es daher notwendig diesen Teil der Satzung entsprechend zu ergänzen und anschließend neu beim BMI zu hinterlegen.