Die Satzung möge in § 3 Absatz 6 wie folgt geändert werden
Alter Text
(6) Bei Wechsel der LO, Wahlkörper etc. wird das aktive Wahlrecht auf dieser und untergeordneten Ebenen für 3 Monate ausgesetzt. Das passive Wahlrecht kann voll ausgeübt werden.
Neuer Text
(6) Ein Mitglied kann die LO nur dann wechseln, wenn es in den vergangenen 90 Tagen nicht die LO gewechselt hat.
Begründung
Diese Regelung ist leichter exekutierbar und auch weniger restriktiv. Das aktive Wahlrecht wird zu keinem Zeitpunkt eingeschränkt.
Die Regelung zum passiven Wahlrecht entfällt, da zu keinem Zeitpunkt das Wahlrecht eingeschränkt wird.
In der Praxis wurde dieser Absatz bereits oft ignoriert und in vielen Fällen kritisiert. Mitglieder aufgrund eines LO-Wechsels 3 Monate von der innerparteilichen Mitbestimmung auszuschließen ist nicht gerade demokratisch.
Der neue Absatz schützt jedenfalls auch vor häufigen LO-Wechseln.