Der §13 der Satzungbleibt bezüglich Landesparteien unverändert.

Begründung

Eine eigenständige Landespartei muss in der Lage sein, organisatorische Erfordernisse selbst zu bewältigen.
Nachdem der EBV kein Organ einer eigenständigen Landesorganisation sein kann, kann der EBV auch keine Beschlüsse fassen, welche eine eigenständige Landespartei betreffen.
Darüberhinaus muss eine Landespartei ein anderes Prozedere finden, mit welchem ein Organ am Leben erhalten wird. Diese "unlustgetriebenen" Rücktritte müssen endlich ein Ende haben: Wer gewählt wird, wird für die gesamte Periode gewählt.
Ohne Vorliegen wirklich schwerer Gründe sollte ein Rücktritt nicht möglich sein.

=== Änderungswünsche ===: Link auf §13 wurde gesetzt

Hier im Volltext der aktuell gültigen Fassung

§13 Landesorganisationen

(1) Landesorganisationen und Landesparteien sind organisatorisch nachgeordnete Einheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben. Eine vermögensrechtliche Haftung der Bundespartei für die Landesparteien besteht nicht.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
(5) Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen. Die Landespartei muss mit ihrer Satzung zumindest die in §23 aufgeführten Anforderungen erfüllen.
(6) Die folgenden Parteien sind territoriale Gliederungen der Piratenpartei Österreichs auf Landesebene:
(Auflistung folgt nach Gründung der Landesparteien)
(7) Die Auflösung einer Landespartei erfolgt durch Beschluss der BGV mit mindestens 60%-iger Mehrheit oder durch Beschluss des EBV mit mindestens 90% seiner Stimmrechte.