Die BFO werde in „§3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel“ (5) wie folgt abgeändert:

ALT

(5) Finanzierungsanfragen von Mitgliedern müssen in Schriftform gestellt und begründet werden. Die BGF oder die jeweilige Unterorganisation entscheidet über die Unterstützung. Die tatsächliche Höhe der Finanzierung liegt bis 10% des jeweiligen Kontostandes im Ermessen der jeweiligen GF. Höhere Beträge bedürfen eines Beschlusses der jeweiligen Mitgliederversammlung oder gemäß der LDO. Die Bundesgeschäftsführung ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Die Ablehnung einer Finanzierungsanfrage durch die BGF ist formlos möglich. Eine Auszahlung erfolgt in der Regel erst nach Vorlage von Belegen.

NEU

(5) Finanzierungsanfragen an die Bundesorganisation müssen in Schriftform an die Bundesgeschäftsführung gestellt und begründet werden. Die Bundesgeschäftsführung entscheidet über die finanzielle Unterstützung. Finanzierungen durch Unterorganisationen der Bundesorganisation bis zu einer Höhe von 10% des jeweiligen Kontostandes liegen im Ermessen des zuständigen Organs. Höhere Beträge müssen von der Bundesgeschäftsführung genehmigt werden. Die Bundesgeschäftsführung ist zur Kontrolle der Verwendung der Mittel verpflichtet und berechtigt. Auszahlungen erfolgen nur gegen Vorlage von Belegen, sofern ein Beschluss dazu vorgewiesen werden kann. Ausnahmen sind von der Bundesgeschäftsführung im Einzelfall zu bestätigen.

Begründung

  • Beseitigung von Unklarheiten bei der Erstattung von Kosten
  • Sicherstellen einer sauberen Finanzgebarung durch Belege
  • Die BGF beschloss am 22. 1. 2014:

Beschluss: Zahlungen gegen Belege

Die Bundesgeschäftsführung beschließt, Zahlungen nur gegen Vorlage von Belegen zu leisten, sofern ein Beschluss dazu vorgewiesen werden kann. Ausnahmen sind von der BGF im Einzelfall zu bestätigen

Dies formalisiert diesen Beschluss und schreibt ihn in die BFO.