Aus der BGO soll §4 Absatz 10 gestrichen werden.

Zu streichender Text

(10) Ab dem Beginn bis zum Abschluss der Diskussionsphase zu einem Gegenstand können Anträge punktuell unter den folgenden Voraussetzungen abgeändert werden:

  • Die Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Mitglieder stimmt einer Abänderung zu. Damit wird allen Gegen- und Zusatzanträgen die gleiche sinngemäße Änderung unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zugestanden.
  • Die grundsätzliche Intention des Antrages darf nicht verändert werden.
  • Die Mehrheit der Antragsteller stimmt einer Änderung zu.

Begründung

Diese Änderung wurde bei der vergangenen BGV beschlossen:

Bei Minute 18 wurde der Antrag diskutiert und bald darauf bei Minute 23 angenommen.

Ich habe bereits im Vorfeld davor gewarnt, dass eine solche Änderung schwierig ist für die BGV, da sie den zeitlichen Rahmen komplett sprengt.

Bei Minute 57 hat dann ein Antragsteller beschlossen diese neue Möglichkeit zu nutzen, nachdem die Debatte bereits stattgefunden hatte.

Der Antrag wurde dann abgeändert ab Minute 90 erneut diskutiert und bei Minute 102 abgestimmt.

45 Minuten Zeit verbraucht, für einen Antrag bei dem von Beginn an klar war, dass er keine Mehrheit finden wird.

Hier wurde ein hervorragendes Mittel gefunden um die BGV zeitlich zu behindern und die Tagesordnung zu sprengen. Dies hat die BGV so nicht beabsichtigt und daher soll diese Änderung auch wieder zurückgenommen werden bis eine Troll-resistente Lösung gefunden wurde.