Die Satzung möge wie folgt geändert bzw. erweitert werden

§13 (5)

Alter Text

Eine Landesorganisation kann eine Landespartei gründen.

Neuer Text

Eine Landesorganisation mit mindestens zehn Mitgliedern kann eine Landespartei gründen.

§22

Zusätzlicher Text

(8) Untergliederungen der Landespartei dürfen nur gegründet werden, wenn sie zumindest zehn Mitglieder haben.

Begründung

https://liquid.piratenpartei.at/initiative/show/4025.html wurde auf der BGV aus Zeitgründen nicht mehr abgestimmt, war aber ein Zusatzantrag zu einem angenommenen Antrag.