Die Bundesgeneralversammlung möge dieser Erweiterung der Bundessatzung in §6 zustimmen.

=Alter Text=

entfällt

=Neuer Text=

(15) Sonstige Beschlüsse, welche durch die Bundesgeneralversammlung beschlossen wurden, können durch Abstimmungen nach der Liquid-Democrary-Ordnung nicht geändert oder aufgehoben werden.

=Begründung=

Die Bundesgeneralversammlung ist das höchste willensbildende Organ und daher sind ihre Beschlüsse von hoher Priorität.   Sonstige Beschlüsse sind dabei oft Weichenstellungen und sollten nicht durch nachfolgende Beschlüsse durch die LDO wieder verändert werden