Dies ist ein Zusatzantrag zu i4316. Dieser Antrag entstand ausser einer weiteren Entwicklung zu Prozess Programmatische Positionsfindung Unteschiede sind vor allem, dass keine AG mehr für die Programmgestalltung zuständig ist, sondern eine konkrete Organisationsstelle der Partei. Ebenso sind Meinungsbilder ab 10 Tagen ausreichend.

Antrag

Die Mitgliederversammlung möge beschließen, dass für die weitere Ausarbeitung von Satzung- , Geschäftsordnung inkl. LDO und Programm, die folgede Vorgangsweise angewendet werden soll.

Ein neuer Antrag zu einer unverbindlichen Antragsart unter 10 Tage Gesamtlaufzeit, wird nicht weiter behandelt. Eine Abstimmung zu einer verbindliche Antragsart ist nur dann gültig, wenn zuvor ein Meinungsbild mit > 10 Tagen abgestimmt wurde.

Nur die Varianten die im Meinungsbild vorhanden sind, können auch bindend werden. Gewinnt eine Variante die nicht dem Meinungsbild entspricht, ist die nächstfolgende in der Reihung die genügend Zustimmung erreicht hat, als Gewinner zu werten,

Bindende Anträge die gewonnen wurden, werden zwischenzeitlich bis zur Einsetzung einer Orgeinheit "Beschlußkommision" (dies ist derzeit der BV in seiner Eigenschaft als Programmkoordination bzw. in Vertretung die AG-Liquid) eingearbeitet. Programmpunkte die derart in Programm aufgenommen wurden, müssen von den jeweils betroffen AGs auch übernommen werden zur weiteren Umsetzung wie Entwurf von Pressemeldungen zum Thema, Abhaltung von Infostände, Beiträge in den Online-Medien zu den Punkten, bei tagespolitischer Relevanz usw. Es ist in jeder AG festzuhalten welche Punkte sie vertritt. Jeder Punkt darf nur von einer AG vertreten werden. Wurde ein Meinungsbild zu einem Thema abgestimmt, so muß dazu von den davon betroffenen AGs eine Stellungnahme verfasst werden, was dies in Falle eines Prorammantrages/Satzungs- oder GO-Änderung für Auswirkungen hätte. Diese Stellungnahmen werden von der Orgeinheit "Beschlußkommision" gesammelt. .

Die "Beschlusskommision" tritt an die Initator/-innen der Gewinner-Initiativen heran. ob diese einen bindenden Antrag dazu einbringen wollen. Wenn ja, werden ihnen die gesammelten Stellungnahmen der AGs übermittelt, bzw. sollten bei einem Programmpunkt betroffene AGs noch nicht Stellung bezogen haben, diese gebeten werden, diese nachzuerbringen. Wird ein bindender Antrag ohne diese Vorrausetzungen gestellt, so wird er sobald als möglich von der "Beschlusskommision" mit der Anmerkung "Fehlende Vorraussetzungen" versehen, damit dieser wieder zurückgezogen wird bzw. wird wenn auf diese nicht reagiert ein Gegenantrag gestellt, der dieses Informationen zum Inhalt hat. Wird ein Antrag eingebracht, der verändernde Auswirkungen auf andere Punkte des Programms, GO oder Satzung hat, wird durch einen Antrag "Wesentliche Auswirkungen" drauf hingewiesen welche Punkte von einer Annahme des Punktes bertroffen wären, dadurch ungültig gemacht, welche dadurch ebenfalls verändert werden müssten um Wiedersprüche aufzulösen. Die "Beschlusskomission" bringt keine Anträge ein, die selbst eine Änderung- oder Hinzufügung eines Punktes darstellt.

Begründung

Die Arbeit zu Beschlüssen soll damit geordnet ablaufen und mehr Qualität erzeugen. Da ein genügend langes Meinungsbild (derzeit 12-15 oder 4-5 Wochen) für einen bindenden Antrag zwingend vorgeschrieben ist, kann erst nach einer ersten Meinungssammlung und Diskussion der Antrag gestellt werden. Damit ist es ohne Probleme möglich Tagespolitische Themen abzustimmen, diese resultieren jedoch nicht sofort in neuen Programmpunkten bzw, bindenden Beschlüssen. Besonders bei der Programmarbeit hätte dies sehr positive Folgen. Programmpunkte die von keiner AG übernommen wird, werden daher auch nicht stark vertreten werden. Dabei ist dies kein Zwang, sondern resultiert rein aus dem Vertretung dieser Punkte durch die AG. Es kann auch jeder Programmpunkt nur von einer AG vertreten werden, damit wird aber Konkurenz nicht ausgeschaltet, da ja die Einbringung eines anderen Standpunkts von einer anderen AG übernommen werden könnte. Die Anmerkung auf "Fehlende Vorrausetzungen" bzw. die Gegeninitiative sollte genügen um solche Anträge die den Bedigungen nicht genügen, zurückgezogen, nicht genügend Unterstützung fürs Quorum bzw. abgelehnt werden. Die Zusatzinitiative "Wesentliche Auswirkungen" minimiert die Gefahr das Wiedersprüchlichkeiten und andere Probleme nicht rechtzeitig erkannt werden.