Die Bundesgeneralversammlung möge die Änderung der Bundesgeschäftsordnung in §3 beschließen =Alter Text= (2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. Die Entscheidung über den Austragungsort erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten. =Neuer Text= (2) Landesorganisationen und Crews können binnen 10 Tagen ihre Bewerbung für die Ausrichtung einreichen. '''Gibt es mehrere Bewerbungen an unterschiedlichen Orten, so kann die Bundesgeneralversammlung an mehreren Orten stattfinden.''' Die Entscheidung über '''die Austragungsorte''' erfolgt durch das einberufende Organ nach Einlangen der Bewerbungen und unter Berücksichtigung der Basismeinung (etwa via Meinungsbildern gemäß der LDO), spätestens jedoch sechs Wochen vor dem Termin der Bundesgeneralversammlung. Wenn keine Bewerbung eingereicht wurde, hat das einberufende Organ eine Landesorganisation auszuwählen. Bei der Entscheidung sollen speziell vorangegangene Bundesgeneralversammlungen berücksichtigt werden, um die Anreisewege der Mitglieder insgesamt möglichst ausgeglichen zu gestalten. =Begründung= Aufgrund der Kosten ist es vielen Mitgliedern nicht möglich, zu den Bundesgeneralversammlungen anzureisen. Daher soll die Möglichkeit einer dezentralen Bundesgeneralversammlung ermöglicht werden.