Die Bundesgeneralversammlung möge die folgende Erweiterung der Bundesgeschäftsordnung in §4 beschließen:

Alter Text

entfällt

Neuer Text

(10) Ab dem Beginn bis zum Abschluss der Diskussionsphase zu einem Gegenstand können Anträge punktuell unter den folgenden Voraussetzungen abgeändert werden:

  • Die Mehrheit der zu diesem Zeitpunkt akkreditierten Mitglieder stimmt einer Abänderung zu. Damit wird allen Gegen- und Zusatzanträgen die gleiche sinngemäße Änderung unter Einhaltung der weiteren Voraussetzungen zugestanden.
  • Die grundsätzliche Intention des Antrages darf nicht verändert werden.
  • Die Mehrheit der Antragsteller stimmt einer Änderung zu.

Begründung

Oftmals werden Anträge eingereicht, bei denen eine Anpassung von Details notwendig wäre, damit diese angenommen werden.

Diese Vorgehensweise hat sich im Rahmen der Versammlung der PPEU schon vielfach bewährt und wird ja in Liquid auch ermöglicht.