Antrag auf Beschluss folgender Satzungsbestimmung auf der nächsten BGV:

§... - Veröffentlichung und Hinterlegung von Satzung und Geschäftsordnungen
(1) Änderungen der Satzung und Geschäftsordnungen sind möglichst ohne Verzug einzuarbeiten. Die aktualisierte Version ist sodann in physischer Form auszudrucken und von allen Mitgliedern des BV zu unterschreiben.
(2) Diese authentische Version der Satzung ist von der Bundesgeschäftsführung in physischer Form ....(ORT)...... zu hinterlegen. Im Internet ist diese aktuelle und unterfertigte Fassung eingescannt unter der URL .... zu veröffentlichen.
Die physisch hinterlegte und unterfertigte Version genießt die Vermutung der Gültigkeit.

Begründung:
Die Satzung muss laut Parteiengesetz in einer periodischen Druckschrift abgedruckt und beim Innenministerium hinterlegt werden.
Diese Vorschrift ist jedoch nur eine Publizitätsnorm, aber keine Voraussetzung für die interne Gültigkeit der Satzung. Es ist schon öfter vorgekommen, dass die Veröffentlichung erst Wochen nach dem Beschluss erfolgt ist. In dieser Zeit besteht Rechtsunsicherheit
Außerdem hat die Partei ein eigenes Interesse an der Nachvollziehbarkeit der Gültigkeit der Satzung.
Es sollten nicht unterschiedliche Satzungen im Internet herumgeistern.
Die Tatsache, dass die Satzung an verschiedenen Orten im Internet liegt und oft Verwirrung herrscht, was jetzt die authentische Version ist, muss geändert werden.
Diese Versionen sind nicht immer übereinstimmend und bei Unklarheiten müsste jedesmal das Protokoll eingesehen werden, welches auch nicht in fälschungssicherer Form aufbewahrt ist.
Schon kleine Änderungen können den Bedeutungsgehalt ändern und würden kaum auffallen.

Ich bitte um Vorschläge wo die Dokumente hinterlegt werden sollen (Absatz 2).