Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

Alter Text

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren.

Neuer Text

Die BGF kann Rabatte (oder Aussetzungen) im Einzelfall gewähren (z.B. „Probemonate“). Sie kann sie auch durch entsprechende Veröffentlichung für alle Mitglieder oder eine definierte Gruppe von Mitgliedern gewähren, sofern diese Rabatte pro Mitglied in Summe nicht mehr als 1/4 des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags ausmachen.

Begründung

Rabatte bzw. Aussetzungen des Mitgliedsbeitrag können sinnvoll sein beispielsweise wenn die Bankkosten einen zu hohen Anteil an den noch ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ausmachen würden.

Der aktuelle Schiedsgerichtsfall zeigt dass hier eine Klärung nötig ist: https://ppoe.piratenpad.de/BSG-2013-10-29?