Die Bundesfinanzordnung möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

=Alter Text=

Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. 

=Neuer Text=

Die BGF kann einen Rabatt (oder Aussetzung) durch entsprechende Veröffentlichung oder im Einzelfall gewähren (z.B. „Probemonate“), der nicht mehr als 1/4 des jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeitrags beträgt.

=Begründung=

Rabatte bzw. Aussetzungen des Mitgliedsbeitrag können sinnvoll sein beispielsweise wenn die Bankkosten einen zu hohen Anteil an den noch ausstehenden Mitgliedsbeiträgen ausmachen würden.