Die Prozesse innerhalb der Piratenpartei funktionieren nicht. Die Rechtsunsicherheit bezüglich eines Darlehens der LO Kärnten (knapp 50 000 Euro wurden als Darlehen von einem Landesschatzmeister mit sich selbst vereinbart, derzeitiger Status ist ungeklärt) könnte die gesamte Piratenpartei im schlimmsten Fall in die Insolvenz reißen. Ebenso könnte ein Haftungsdurchgriff dazu führen, erfolgreiche Landesorganisationen für ihr Engagement zu bestrafen.

 Es gilt daher, Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung sowie der Haftung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger in der regionalen politischen Arbeit agieren zu können und Strukturdebatten ein für allemal zu beenden.

Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:



=Satzung, Alter Text=

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.

(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.

(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.



=Satzung, neuer Text=

§ 13. Landesorganisationen (LOs)

(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.

(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen Bestätigung der Bundesorganisation (zB durch LQFB Beschluss der Bestätigung auf Bundesebene).

(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.

(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.

(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen.

(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.

(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.



=Begründung=

Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können. 

== Änderungen ==

= 1. Parteien auflösen = 

Der Teil, daß eine Bundespartei die Möglichkeit hat eine Landespartei aufzulösen, geht rechtlich niemals durch. Ausserdem signalisiert das, dass die Mitglieder in einem Bundesland zwar eine Landespartei gründen dürfen, diese dann aber jederzeit durch eine Mehrheit an Mitgliedern anderer LOs auflösbar ist. '''Das heißt, eine Landespartei Wien könnte man nicht so einfach auflösen, eine Landespartei Vorarlberg könnte man wegwischen, wie es dem Bund passt.''' Kein gutes Signal für eine Partei, die Gleichberechtigung hochhält.

= Daher =

'' Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.''

wird ersetzt durch 

''Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen.  Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.''

= 2. Rechtsnachfolge gestrichen =

Der Passus 

''Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die sich aufgelöst haben, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.''

bewirkt genau dass eine Landespartei sich im Insolvenzfall selbst auflöst und der Bund (und damit andere nicht eigenständige Landesorganisationen) die Kosten übernehmen müssen.

wird geändet in

''Landesparteien mit eigener Rechtspersönlichkeit können sich nur selbst auflösen.''

um zu gewährleisten, dass das Haftungsrisiko nicht auf andere übergeht.