Die BFO möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

=Alter Text=
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen.

=Neuer Text=
(a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt 1% der jährlichen Gesamteinnahmen, mindestens den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze (im Jahr 2013: 386,80 Euro, also 46,42€ / Jahr) höchstens den der Höchstbeitragsgrundlage für unselbständige Erwerbsätige (im Jahr 2013: 4.440 Euro, also 528€ / Jahr) des aktuellen Kalenderjahrs. 

(b) Der Mitgliedsbeitrag ist grundsätzlich jährlich zu bezahlen. Er ist im 3. Quartal des jeweiligen Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr zu entrichten. Bei Zahlungsverzug treten die Konsequenzen laut Satzung ab Beginn des 4. Quartals in Kraft.

(c) Neue Mitglieder haben den Betrag des jeweiligen Kalenderjahres bis zum Ende des Folgemonats ihres Beitritts zu entrichten. 

(d) Mitglieder können ohne Angabe von Gründen auf eine monatliche Zahlung umsteigen. Bei monatlicher Zahlung erhöht sich der Mitgliedsbeitrag um 10%. Er ist in diesem Fall bis zum 15. des jeweiligen Monats für das Folgemonat zu entrichten.
Bei Zahlungsverzug treten die Konsequenzen laut Satzung ab Beginn des Folgemonats in Kraft.

(e) Zahlungen die den Höchstbeitrag der gewählten Abrechnungsperiode überschreiten werden als Spenden angesehen.

(f) Bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht refundiert (auch nicht im Falle eines Austritts oder Ausschlusses).

(g) Mitglieder können eine schriftliche Einzugsermächtigung für einen monatlichen oder jährlichen Einzug des Mitgliedsbeitrages erteilen. Die Kontodaten der Mitglieder werden von der Piratenpartei ausschließlich in Papierform aufbewahrt.

(h) Jedes Mitglied wird fristgerecht und auf elektronischem Weg über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Zahlungsmodalitäten informiert.

=Begründung=
Wir vertrauen unseren Mitgliedern und ermöglichen einen im Rahmen des Einkommens angemessen Mitgliedsbeitrag.
Die Handlungsfähigkeit der Partei wird durch die Geringfügigkeitsgrenze und den damit gekoppelten Mindestmitgliedsbeitrag gewährleistet. Da die Geringfügigkeitsgrenze jährlich angepasst (erhöht) wird, ist auch in Zukunft ohne Änderungen der Satzung von einem ausreichenden Betrag auszugehen.

Budgets müssen geplant werden, daher sind die Mitgliedsbeiträge im Voraus für das Folgejahr zu bezahlen. Unsicherheiten im Budget können damit vermieden werden. Mitglieder die aus welchen Gründen auch immer keine jährliche Zahlung wünschen, müssen einen höheren Beitrag in kauf nehmen, da das Geld nicht unmittelbar zu Verfügung steht und es dadurch Planungsunsicherheiten gibt.

Große Projekte und Anschaffungen sollen durch zweckgebundene Spenden (mit-)finanziert werden.