Der intensive Wahlkampf und Vorwahlkampf zur Nationalratswahl hat eine sehr starke Belastung einiger weniger Organe auf Bundesebene gezeigt. Es gilt Strukturen zu schaffen, die eine wirksame Verteilung der Arbeitsbelastung auf mehrere Organe ermöglichen um künftig schlagkräftiger im Wahlkampf auftreten zu können. Die Bundesgeneralversammlung der Piratenpartei Österreichs möge daher folgendes beschließen:
Satzung, Alter Text
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die LOs sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine LO geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine LO für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung.
(3) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der EBV bis zur nächsten LGV interimistische Nachfolger bestimmen.
(4) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der BGV nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
Satzung, neuer Text
§ 13. Landesorganisationen (LOs)
(1) Die Landesorganisationen sind organisatorische Untereinheiten der Piratenpartei Österreichs. Es kann pro Bundesland nur eine Landesorganisation geben, jedoch kann für Übergangszeiten eine Landesorganisation für mehrere Bundesländer eingerichtet werden.
(2) Landesorganisationen können sich eigene Satzungen geben, welche Rechtspersönlichkeit vorsehen, diese müssen mit dem Inhalt dieser Satzung sinngemäß übereinstimmen. Sie bedürfen ebenso wie jede Abänderung der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Bundesorganisation.
(3) Landesparteien mit Rechtspersönlichkeit sind Organe der Bundesorganisation und im Sinne dieser Satzungen an deren Beschlüsse gebunden, unbeschadet der finanziellen und organisatorischen Unabhängigkeit der Landesorganisation.
(4) Die Satzungen von Landesorganisation mit Rechtspersönlichkeit haben die Bestimmungen des § 13 Abs. 3 im Wortlaut zu enthalten.
(5) Die Gründung und Auflösung einer Landesorganisation erfolgt gemäß der Bundesgeschäftsordnung. Für Landesorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die durch die Bundesorganisation aufgelöst werden, tritt die Bundesorganisation die Rechtsnachfolge an.
(6) Der Landesvorstand (LV) ist das politische Außenvertretungsorgan auf Landesebene. Er ist bei Sitzungsteilnahme von zumindest 40% seiner Mitglieder beschlussfähig. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Fällt die Zahl der Landesvorstände unter drei, kann der erweiterte Bundesvorstand (EBV) bis zur nächsten Landesgeneralversammlung (LGV) interimistische Nachfolger bestimmen.
(7) Die LGV hat auf Landesebene übertragen die Kompetenzen der Bundesgeneralversammlung (BGV) nach §8 (4) und entscheidet über die Landesgeschäftsordnung mit Mehrheit von mindestens 60%. Die Aufgaben der LGV können, mit Ausnahme von Personenwahlen und geheimen Abstimmungen, auch gemäß der LDO wahrgenommen werden.
Begründung
Lokale Einheiten agieren bürgernäher als zentrale Strukturen. Wir müssen die Wähler dort abholen, wo sie stehen. Das bedingt einerseits eine unterstützende Bundesorganisation, die koordiniert und bundesweite Themen organisiert. Andererseits müssen alle lokalen Möglichkeiten genutzt werden, um möglichst nahe am Bürger die Anliegen platzieren zu können. Entscheidungswege müssen verkürzt werden, um kurzfristige Chancen nutzen zu können.