Die BFO möge in §2 (1) wie folgt geändert werden:

Alter Text

§2. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt €1,– pro Monat. Der Mitgliedsbeitrag soll und kann bis zum Ende des Kalenderjahres vorausgezahlt werden. Über ein Kalenderjahr hinausgehende Mitgliedsbeitragsvorauszahlungen werden als Spenden angesehen. Die BGF kann Rabatte oder „Probemonate“ (befristeter Erlass des Mitgliedsbeitrags bei Erstakkreditierung) durch entsprechende Veröffentlichungen festlegen oder im Einzelfall gewähren. Mitgliedsbeiträge sind durch die Bundesgeschäftsführung einzuheben, diese kann diese Aufgabe an die jeweiligen Landesgeschäftsführungen oder vergleichbare Einrichtungen delegieren. Unterorganisationen der Piratenpartei Österreichs dürfen keine weiteren Mitgliedsbeiträge einheben. 60% des Mitgliedsbeitrages fließen an die Landesorganisation, der sich das Mitglied zugeordnet hat, sofern und solange eine solche Zuordnung besteht.

Neuer Text

§2. Verteilung der Einnahmequellen

(1) Die Piratenpartei Österreichs und ihre Landesorganisationen erheben keinen Mitgliedsbeitrag und finanzieren sich im wesentlichen aus Spenden. Davon fließt eine Hälfte an die Bundes-  die andere Hälfte an die Landesorganisationen, verteilt nach Anzahl der Mitglieder in den jeweiligen Landesorganisationen.