An einem Grazer Infotisch konnte man beobachten, wie ein Polizist Skate- und Longboardfahrer darauf aufmerksam machte, dass das Fahren im öffentlichen Verkehr nicht erlaubt ist.

Für Rollschuhfahrer hingegen ist es erlaubt.

    http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336

    Rollschuhfahren

    § 88a.  (1) Das Rollschuhfahren ist auf Gehsteigen, Gehwegen und Schutzwegen  erlaubt. Das Befahren der Fahrbahn mit Rollschuhen in der Längsrichtung  ist verboten; ausgenommen von diesem Verbot sind:

    1.

    Radfahranlagen, nicht jedoch Radfahrstreifen außerhalb des Ortsgebietes,

    2.

    Wohnstraßen, Begegnungszonen und Fußgängerzonen,

    3.

    Fahrbahnen, die gemäß § 88 Abs. 1 vom Verbot des Spielens auf der Fahrbahn ausgenommen wurden und

    4.

    Fahrbahnen, auf denen durch Verordnung der zuständigen Behörde das Fahren mit Rollschuhen zugelassen wurde.

    (2)  Bei der Benützung von Radfahranlagen haben Rollschuhfahrer die gemäß  § 8a vorgeschriebene Fahrtrichtung einzuhalten und die für Radfahrer  geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

    (3)  Rollschuhfahrer haben sich so zu verhalten, dass andere  Verkehrsteilnehmer weder gefährdet noch behindert werden; insbesondere  haben sie ihre Geschwindigkeit auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, in  Fußgängerzonen, in Wohnstraßen und in Begegnungszonen dem  Fußgängerverkehr anzupassen. Abgesehen von Abs. 2 haben Rollschuhfahrer  die für Fußgänger geltenden Verhaltensvorschriften zu beachten.

    (4)  Kinder unter zwölf Jahren dürfen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr,  außer in Wohnstraßen, nur unter Aufsicht einer Person, die das 16.  Lebensjahr vollendet hat, rollschuhfahren, wenn sie nicht Inhaber eines  Radfahrausweises gemäß § 65 sind.

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'''Meinungsbild'''

Wir sind der Meinung, dass das Skate-, Snake-, Wave-, und Longboardfahren im öffentlichen Raum ebenso geregelt werden muss, wie das bei Rollschuhfahrern der Fall ist.