Die BGV wolle NICHT folgenden Grundsatzprogrammpunkt beschließen: "Die Piratenpartei Österreichs tritt zur Verbesserung der Wettbewerbsrahmenbedingungen in der Realwirtschaft sowie zur Beseitigung drohender Gefahren von Finanzmärkten für eine angemessene Besteuerung jeglicher Finanztransaktionen ein." Begründung: Wir leben derzeit in einer Zeit negativer Realzinsen, d.h. die Inflation übersteigt die normalen Finanzveranlagungserträge (z.B. aus Anleihen von Staaten guter Bonität). Die notenbankverursachten negativen Realzinsen stellen bereits eine Art Besteuerung von Finanzvermögen dar, womit eine noch stärkere Besteuerung niedrignominalrentierender Finanzanlagen, die über die Inflation hinausgeht, nicht gerechtfertigt erscheint. Die Finanzmärkte spiegeln oftmals nur die realwirtschaftliche Situation wider, weshalb die Behauptung einer übermäßigen Abhängigkeit von den Finanzmärkten falsch ist. Geld hat auch und sehr wesentlich eine Wertaufbewahrungsfunktion. Diese Wertaufbewahrungsfunktion erfolgt oft ohne Gewinnabsicht, und ist als solche nichts Verwerfliches. Die Behauptung, ein Sparer würde der Realwirtschaft schaden, indem er ihr Finanzmittel vorenthält, ist Unsinn. Der Sinn von Geld ist nicht, ein Konjunkturstrohfeuer durch kurzfristige Besteuerung auszulösen. Der Staat hat nicht - wie behauptet - eine "alternativlosen Rolle als Gelddruckautomat bei Bankenrettungen", sondern er bzw. die Notenbank hat eine Rolle als "Gelddruckautomat", um überschuldete Staaten zu entlasten, ihre Anleihen aufzukaufen, ihre Refinanzierungsprobleme zu lösen, etc. Eine zusätzliche Problematik der Finanztransaktionssteuer ist, dass Fehlüberweisungen, durch welche Ursache auch immer, die nachher zurückgebucht werden, zweimal besteuert werden. Und eine weitere ist, dass sie nicht unterscheidet zwischen gewinnbringenden, verlustbringenden und gewinnneutralen Finanztransaktionen. Während das übrige Steuerrecht für die begünstigte Realwirtschaft Verluste als steuerlicher Abschreibposten definiert, sollen bei der Finanztransaktionssteuer verlustbringende Transaktionen als steuerbegründet definiert. Eine derartig unverständliche Bevorzugung der Realwirtschaft gegenüber der Finanzwirtschaft dürfte vor den Höchstgerichten wahrscheinlich nicht halten.