BGO §8 (7)

//(7) Beschließt die BGV, dass BV und BGF ident sind, so sind die Posten in der Reihenfolge Bundessprecher, Bundesschatzmeister, weitere Mitglieder zu bestimmen. Bundessprecher und Bundesschatzmeister können zu keinem Zeitpunkt ident sein. Vertreter sind für beide Posten zu wählen, allerdings kann ein Mitglied des BV als Vertreter für beide Posten bestimmt werden.//

ist zu ersetzen durch:

//(7) Ein Vertreter für den Bundesschatzmeister ist zu bestimmen.//

====Begründung====
Es gibt keinen Bundessprecher mehr. Durch die Bestimmunug BGO §8
//(2) Der Bundesschatzmeister muss zunächst durch eine gesonderte Wahl bestimmt werden.//
ist die erste Hälfte der Bestimmung (7) überflüssig. Der Rest wird aufgeräumt und in die vereinfachte Form gebracht.