Zu §3. Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel soll hinzugefügt werden:

Text

(8) Lokale Gelder und lokale Budgets sollen auch lokal verwaltet werden, unabhängig von Personen, die für Organe gewählt wurden.

(9) Landesorganisationen können über ihre Finanzmittel im Rahmen ihrer Tätigkeit und ihres Budgets ohne Rücksprache mit der BGF verfügen.

(10) Vertragsabschlüsse der Landesorganisation bedürfen der Zustimmung der BGF, sofern das jährliche Finanzvolumen mehr als 50% der Finanzmittel der Landesorganisation übersteigt.

Begründung

Landesorganisationen verfügen über unterschiedlich viele Finanzmittel. Dieser Vorschlag soll darauf Bezug nehmen.

Wichtig ist, dass die Landesorganisationen selbstständig Zahlungen tätigen können und Verträge mit geringem Finanzvolumen abschließen können.