Die Bundessatzung möge in §6(8) wie folgt angepasst werden.

Alter Text

(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.

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(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs. Für die Gültigkeit des Protokolls einer Bundesgeneralversammlung können in der Bundesgeschäftsordnung abweichende Bestimmungen, welche sinngemäß auch für Landesgeneralversammlungen gelten, getroffen werden.

Begründung

Nach den derzeit gültigen Bestimmungen ist §4(6) der Bundesgeschäftsordnung nicht gültig bzw. obsolet, da derzeit ein Beschluss der Bundesgeneralversammlung für die Gültigkeit des Protokolls nötig ist.
Auszug aus Bundesgeschäftsordnung §4(6):
(...) Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach Ende der BGV von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie je einem Mitglied des LV von der Mehrzahl der auf der BGV vertretenen Landesorganisationen bestätigt und diese Bestätigung zusammen mit der endgültigen Version des Protokolls allen Mitgliedern über Wiki oder Website zugänglich gemacht werden.

Zur Anregung "(...) Akzeptanz durch Nichtbehandlung (...)":
Stillschweigende Akzeptanz ist in der Praxis damit verbunden, dass sich das niemand mehr ansieht. Aus meiner Sicht sollte ein Protokoll, wie in der Bundessatzung vorgesehen, am Ende der Sitzung per Beschluss für gültig erklärt werden. Erstens werden die Protokolle ins Wiki übertragen und Beschlüsse kommen in das entsprechende Register (hoffentlich), andererseits könnte es sonst passieren, dass Protokolle mit nicht ganz korrektem Inhalt mehrere Tage oder gar Wochen existieren. Auch schwindet die Erinnerung im Laufe der Zeit.