Die Bundessatzung möge in §6(8) wie folgt angepasst werden.
Alter Text
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs.
Neuer Text
(8) Protokolle bedürfen, um gültig zu sein, des Beschlusses des jeweiligen Organs. Für die Gültigkeit des Protokolls einer Bundesgeneralversammlung können in der Bundesgeschäftsordnung abweichende Bestimmungen, welche sinngemäß auch für Landesgeneralversammlungen gelten, getroffen werden.
Begründung
Nach den derzeit gültigen Bestimmungen ist §4(6) der Bundesgeschäftsordnung nicht gültig bzw. obsolet, da derzeit ein Beschluss der Bundesgeneralversammlung für die Gültigkeit des Protokolls nötig ist.
Auszug aus Bundesgeschäftsordnung §4(6):
(...) Das Protokoll muss spätestens 14 Tage nach Ende der BGV von den Protokollanten, Moderatoren, den Mitgliedern von BV und BGF sowie je einem Mitglied des LV von der Mehrzahl der auf der BGV vertretenen Landesorganisationen bestätigt und diese Bestätigung zusammen mit der endgültigen Version des Protokolls allen Mitgliedern über Wiki oder Website zugänglich gemacht werden.