Die Bundeswahlordnung möge in §7 (Wahllistenerstellung) und die Bundesgeschäftsordnung in §15 (Piratenpartei Tirol) wie folgt ergänzt werden – neuer Text fettgedruckt.

§7 Bundeswahlordnung

(1) Passives Wahlrecht zu Wahllisten der Piratenpartei haben alle Mitglieder der Piratenpartei Österreichs sowie von Parteien, mit denen laut Bundesgeschäftsordnung Kooperationsvereinbarungen existieren, die zur jeweiligen Wahl laut der für die Wahl maßgeblichen Rechtsvorschrift wählbar sind, und die auf keiner Wahlliste einer anderen wahlwerbenden Partei zur jeweiligen Wahl antreten.

§15 Bundesgeschäftsordnung

(3) Bei bundesweiten Wahlantritten erfolgt ein gemeinsamer Wahlantritt unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs. Die Kandidatennominierung für Wahllisten auf Landesebene und darunter obliegt in Tirol der Piratenpartei Tirol. Mitglieder der Piratenpartei Tirol haben passives Wahlrecht auf Bundeslisten der Piratenpartei Österreichs.

Begründung

PPT-Mitgliedern, die keine aktive Doppelmitgliedschaft haben, ist eine Bewerbung für die Nationalratsliste derzeit untersagt.

Warum soll jemand, der unser/e Tiroler Spitzenkandidat/in für die Nationalratswahl sein könnte, nicht auch auf der Bundesliste derselben Wahl stehen dürfen?

Alle KandidatInnen für die Bundesliste werden sowieso von den Wählenden bei der BGV gegrillt und evaluiert (und sicherlich nach dem Grund für die Entscheidung gegen eine Doppelmitgliedschaft gefragt) – es gibt m.E. keinen Grund, PPT-Mitglieder hier von vornherein auszusperren.