Die derzeit gültige Landesgeschäftsordnung soll durch den nachfolgenden Text ersetzt werden

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Geschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich der Piratenpartei Österreichs
 

Präambel
Die Geschäftsordnung der Landesorganisation Niederösterreich versteht sich als Ergänzung zur Geschäftsordnung der Piratenpartei Österreichs. Sie regelt die Organe und Vorgänge der Landesorganisation.
Ein Grundwert der Piraten ist der Datenschutz. Die Piratenpartei Niederösterreich verpflichtet sich dazu nicht nur gesetzliche Regeln, sondern auch eigene viel striktere Grundsätze bezüglich des Datenschutzes einzuhalten. Die Piratenpartei Niederösterreich lehnt die überzogene Speicherung von personenbezogenen Daten genauso wie von Verkehrsdaten ab. Das Korrespondenzgeheimnis muss auf digitale Kommunikation ausgeweitet werden. Die Landesorganisation Niederösterreich bekennt sich zur Uppsala Deklaration: http://wiki.piratenpartei.de/Uppsala-Deklaration

Version: 03.00
Stand: 10.05.2013

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Die Landesorganisation Niederösterreich ist die politisch selbständige Unterorganisation der Piratenpartei Österreichs im Bundesland Niederösterreich.
(2) Der Sitz der Landesorganisation ist in St. Pölten, Zustelladressen können gegebenenfalls abweichen.
(3) Das Tätigkeitsgebiet ist Niederösterreich. Mit Zustimmung der Bundesorganisation kann die Landesorganisation Niederösterreich auch darüber hinaus tätig werden.

§2 Gültigkeitsbereich
(1) Diese Geschäftsordnung hat Gültigkeit für das gesamte Tätigkeitsgebiet der Landesorganisation Niederösterreich.

§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Landesorganisation Niederösterreich sind Mitglieder der Piratenpartei Österreichs,
i) die Ihren Hauptwohnsitz im Bundesland Niederösterreich haben, solange sie sich nicht einer anderen Landesorganisation zugeschrieben haben.
ii) Mitglieder aus anderen Bundesländern, die sich der Landesorganisation Niederösterreich zuschreiben lassen.

§4 Wahlen
(1) Bei Wahlen innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich gilt die zum Zeitpunkt der Wahlen gültige Wahlordnung der Piratenpartei Österreichs.

§5 Landesgeneralversammlung
(1) Die Landesgeneralversammlung hat innerhalb der Landesorganisation Niederösterreich dieselben Rechte und Pflichten wie die Bundesgeneralversammlung auf Bundesebene.
(2) Eine Landesgeneralversammlung wird mit denselben Fristen und Regeln wie eine Bundesgeneralversammlung einberufen.
(3) Eine Landesgeneralversammlung muss mindestens einmal pro Kalenderjahr zum Zwecke der Wahlen des Abgesandten zum Länderrat und der Mitglieder des Landesschiedsgerichts einberufen werden.
(4) Alle Anträge und Kandidaturen sind im Wiki-Bereich der Landesorganisation Niederösterreich zu veröffentlichen.

§6 Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich
(1) Die Ermächtigung zur offiziellen Außenvertretung der Landesorganisation Niederösterreich bei einer in §6(2) angeführten Veranstaltung erfolgt durch einen Mehrheitsbeschluss des Bundesvorstandes. Jedenfalls sind über diese Veranstaltungen alle Mitglieder des Bundesvorstandes zu informieren.
(2) genehmigungspflichtige Veranstaltungen sind:
• Kontakte mit Medien
• Kontakte mit anderen Parteien bzw. deren Vertretern
• Kontakte mit Interessensvertretungen
• Verteilung von Informationsmaterial
• Informationsstände
• öffentliche Diskussionen

§7 Änderung der Geschäftsordnung
(1) Eine Änderung der Geschäftsordnung erfolgt mit denselben Quoren und Mehrheiten wie eine Änderung der Bundesgeschäftsordnung.

§8 Änderungsverfolgung
Version Beschlossen durch
03.00 Komplettüberarbeitung durch LiquidFeedback

Begründung

Die derzeit gültige Landesgeschäftsordnung enthält nicht alle beschlossenen Änderungen der Landesgeneralversammlung im Januar 2013. Auch durch die vielen gestrichenen Paragraphen ist eine Neufassung sinnvoll.