Bundesgeschäftsordnung

§9 Landesorganisationen

(1) Zur Gründung einer LO sind mindestens fünf Mitglieder nötig, die sich der LO für mindestens ein Jahr fest zuschreiben.
 

Diese Voraussetzung wurde nicht erfüllt. Sowohl Zener als auch Franz sind vorzeitig aus der LO ausgetreten, und somit ist die Gründung neu auszuschreiben, bzw von vorne zu beginnen.

Der BV möge sich endlich dazu durchringen, diese Satzungsbestimmung nichtmehr zu ignorieren! Es ist endlich offiziell festzustellen, daß keine Landesorganisation Salzburg existiert.