In der BGO werde §15 (5) wie folgt ersetzt: =Alter Text= (5) Die Piratenpartei Österreichs unterstützt etwaige Bestrebungen der Piratenpartei Tirol, Beobachterstatus bei den Pirate Parties International zu erlangen. =Neuer Text= (5) Unbeschadet Satzung §3 (2) haben Mitglieder der Piratenpartei Tirol (auch ohne Doppelmitgliedschaft) in der Piratenpartei Österreichs passives Wahlrecht auf Bundesebene. =Begründung= Der alte (5) ist nicht mehr notwendig, da die PPT mittlerweile erfolgreich Beobachtermitglied der PPI ist. Der neue (5) ermöglicht Mitgliedern der PPT einen möglichst einfachen Antritt bei der Nationalratswahl oder Europawahl. Doppelmitgliedschaften sind natürlich trotzdem explizit erwünscht, wir erhoffen uns aus dieser Änderung einen Schritt in Richtung Verschmelzung der beiden Parteien. (Der Punkt (3) beschreibt ohnedies genau, wie ein gemeinsamer Wahlantritt zu erfolgen hat, nämlich „unter dem Dach und mit dem Programm der Piratenpartei Österreichs“.)