Änderung der BGO § 2.1 Mitgliedschaft / Freiwillige Angabe Geschlecht Der Wortlaut im folgenden Passus des BGO § 2. Mitgliedschaft soll wie folgt geändert werden:

Alt: (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, GESCHLECHT, E-Mail-Adresse, Anschrift sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

Neu: (1) Mitglieder sind zur Angabe korrekter und vollständiger Personendaten verpflichtet. Mindestens anzugeben sind Vor- und Familienname, Anschrift, E-Mail-Adresse sowie das Geburtsdatum. Änderungen von Name, E-Mailadresse oder Adresse sind unverzüglich mitzuteilen.

Begründung:
Der einzige Zweck der Angabe des Geschlechts ist die Erstellung von Statistiken.
Statistiken über die sexuelle Ausrichtung - etwas höchstpersönliches - sollten nicht erstellt werden (schon gar nicht von einer Partei, die sich für Datenschutz und Schutz der Privatsphäre einsetzt).