Aus der Bundesschiedsgerichtsordnung möge folgender Absatz wie folgt geändert werden:

Alter Text

§4 (6): Das Schiedsgericht entscheidet selbstständig über die anzuwendenden Verfahrensbestimmungen und kann diese SGO unter Beachtung allgemeiner Grundsätze eines fairen Verfahrens in jede Richtung ergänzen.

Neuer Text

§ 4 (6): Bei der Anwendung dieser Schiedsgerichtsordnung hat das Schiedsgericht an die Regelungsziele gebundenes Ermessen. Abweichungen vom Wortlaut müssen unter Beachtung des Rechts auf ein faires Verfahren begründet werden.

Begründung:
Solange § 4 / 6 nicht geändert wird ist unser Schiedsgericht kein "Gericht" im Sinne der europäischen Menschenrechtskonvention und seine Urteile widersprechen daher dem "Recht auf ein faires Verfahren" gemäß Art 6 EMRK.
Ein Gericht muss laut EMRK auf rechtlicher/gesetzlicher Grundlage eingerichtet sein.
Wenn die Verfahrensbestimmungen nicht im Vorhinein feststehen ist Willkür Tür und Tor geöffnet und außerdem keine Rechtssicherheit gegeben.
Rechtssicherheit ist eine wesentliche Funktion jeder Norm.
Ein Normenkomplex, der festlegt, dass er ohnehin nicht beachtet bzw in jeder Richtung ergänzt werden kann, ist kein "Recht", weil es ihm an der Normativität (=Verbindlichkeit) fehlt.
Wenn diese Bestimmung in der Schiedsgerichtsordnung steht, dann sind deren Bestimmungen also nicht als Rechtsnormen anzusehen und das Schiedsgericht kann frei jeglicher Norm entscheiden. Wir könnten sohin die SGO auch ganz streichen - es würde keinen Unterschied machen.

Außerdem verletzt diese Bestimmung das allgemein anerkannte und Recht auf den gesetzlichen Richter.

Der jetzige Text widerspricht außerdem dem rechtstaatlichen Gedanken - wir sind zwar kein Staat, sondern eine Partei, jedoch sollten unsere Schiedsgerichte zumindest das formelle Rechtsstaatsprinzip zu beachten haben. Rechtsstaat ist ein Staat der auf Grundlage einer Rechtsordnung handelt und nicht willkürlich. Unser Schiedsgericht sollte Urteile NUR aufgrund von Rechtsnormen fällen können.
 

Kann das Schiedsgericht dennoch entscheiden?

JA! Die Änderung hin zu Ermessensausübung ermöglicht weiterhin die Anwendung der Schiedsgerichtsordnung, ohne ihr aber - wie jetzt - jegliche Verbindlichkeit abzusprechen und beinahe alle Anforderungen an eine Rechtsnorm oder ein faires Verfahren zu missachten.
 

Verweise

http:dejure.org/gesetze/MRK/6.html
http:
de.wikipedia.org/wiki/Gesetzlicher_Richter
http://de.wikipedia.org/wiki/Formeller_und_materieller_Rechtsstaat