In der Landesgeschäftsordnung soll §13 entfernt werden: =Alter Text= §13 Misstrauensanträge (1) Ein Misstrauensantrag kann an ein Mitglied eines Organs gestellt werden, wenn mind. 10% der stimmberechtigten Mitglieder der LO oder ein Mitglied desselben Organs dem das vom Misstrauensantrag betroffenen Mitglied angehört, diesen unterstützt. (2) Nach Einlangen des Misstrauensantrags bei der LGF muss diese binnen 3 Wochen eine ELV Sitzung einberufen und den Misstrauensantrag auf die Agenda setzen. Der Misstrauensantrag ist erfolgreich, wenn 2/3 des ELV ihn befürworten. Das Mitglied verliert damit das vom Misstrauensantrag betroffene Amt. =Neuer Text= entfällt =Begründung= Mistrauensanträge sind in den Ordnungen der Bundesorganisation ausreichend geregelt und daher ist dieser Paragraph obsolet.