In der Landesgeschäftsordnung soll §8 entfernt werden:
Alter Text
§8 Erweiterter Landesvorstand
(1) Der erweiterte Landesvorstand kann jederzeit den Landesvorstand überstimmen.
(2) Eine Entscheidung des erweiterten Landesvorstandes kann der Landesvorstand nicht aufheben.
Neuer Text
entfällt
Begründung
Laut Schiedsgericht hat der erweiterte Landesvorstand derzeit keinerlei Kompetenzen und seit der Einführung des erweiterten Landesvorstandes war keinerlei Aktivität zu beobachten. Daher ist dieser Paragraph obsolet.