Antrag

Hinzufügen eines neuen Absatz 6 in § 10. Bundesgeschäftsführung (BGF) der Satzung mit folgendem Wortlaut:

'''(6) Änderungen an den Rechten und Pflichten der BGF sowie Änderungen der Finanzordnung werden immer erst zum nächsten Stichtag schlagend. Stichtage in diesem Sinne sind

  1. Neuwahlen der BGF
  2. Neujahr
  3. 1. April
  4. 1. Juli
  5. 1. Oktober Die BGF kann durch Beschluss eine Änderung auch vor dem nächsten Stichtag für gültig erklären.'''

Begründung

i2701 halte ich für zu einschneidend. Dieser Antrag hat aufschiebende Wirkung, sodass Änderungen an den Tätigkeitsfeldern der BGF nur 4x im Jahr sowie auf Mitgliederversammlungen wo die BGF neu gewählt wird stattfinden. Die aufschiebende Wirkung gilt (Abseits von BGVen wo die BGF neu gewählt wird) jedoch auch für Beschlüsse durch die BGV!