Öffentlichen Körperschaften und von ihnen abgeleiteten Körperschaften soll es verboten sein, Sale-and-Lease-back-Geschäfte abzuschliessen.

Sale-and-Lease-back-Geschäfte heisst wortwörtlich "Verkauf-und-Rückmiet-Geschäfte".
Es wird Eigentum verkauft und danach zurückgemietet.
Sehr oft über Staatsgrenzen hinweg, weil das in vielen Fällen nur Sinn macht im Zusammenhang mit Steuerabschreibungsmodellen in anderen Staaten.
So gesehen besteht ein gewisses Naheverhältniss zu Cross-Border-Leasings.

Bei Sale-and-Lease-back-Geschäften bestehen sowohl mögliche Vor- und Nachteile.
Ein möglicher Vorteil besteht, wenn man mit dem Verkaufserlös etwas machen kann, was mehr Ertrag abwirft, als die Mietzahlungen ausmachen.
Mögliche Nachteile bestehen in möglichen Rechtsstreiten mit dem einbezogenen Handelspartner, oder in der Möglichkeit, dass der Handelspartner in Konkurs geht, übernommen wird, und vertraglich u.U. ermöglichte Kündigungen oder Änderungskündigungen erfolgen können.
Die Bewertung derartiger Verträge ist oft schwierig, weil die Kenntnis anderer Rechtssysteme nötig sein kann.