=Antrag=

Ersetzen von §16(3) von bisher:
//§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht können nur Parteimitglieder sein, welche keine anderen bundes- oder landesweiten Organfunktionen oder politischen Mandate innehaben.//

durch:
**§16 (3) Mitglied im Schiedsgericht kann jede natürliche Person ab 16 Jahren sein. Davon ausgeschlossen sind Mitglieder, welche andere bundes- oder landesweite Organfunktionen innehaben, Personen welche politische Mandate innehaben, und Personen welche Organfunktionen, die über eine einfache Mitgliedschaft hinausgehen, in anderen Parteien haben.**

=Begründung=
Zumindest sollen Nichtmitglieder mit politischen Mandaten ebenfalls Ausgeschlossen sein.