**Nachrücker werden nach Ausfall durch LV bzw LGF bestätigt**

Zusatz zu § 3 Abs 6 in altem Text: 

Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten können bei einem Fernbleiben des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme interimistisch übertragen bekommen.
Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten übernehmen nach dem unentschuldigten Fernbleiben über die Dauer von 30 Tagen des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme dauerhaft.