**Nachrücker werden nach Ausfall durch LV bzw LGF bestätigt** Zusatz zu § 3 Abs 6 in altem Text: Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten können bei einem Fernbleiben des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme interimistisch übertragen bekommen. Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten übernehmen nach dem unentschuldigten Fernbleiben über die Dauer von 30 Tagen des jeweiligen gewählten Organs die Funktion und Stimme dauerhaft.