Die Partei ist auf die freiwillige Arbeit seiner gewählten Funktionäre angewiesen.

Diese Stellen ihre Arbeitskraft in erheblichem Ausmaß zur Verfügung.

Es ist ihnen nicht auch noch zuzumuten, die erheblichen Kosten der durch die
Funktion anfallenden notwendigen Reisekosten auch noch aus eigener Tasche zu bezahlen.

Die Partei beschließt daher folgendes:

Die Partei übernimmt für alle gewählten Funktionäre die sich aus der Funktion ergebenden
tatsächlichen Reisekosten.

Dabei trägt jene Teilgliederung die Kosten, zu der die Funktion zugeordnet ist.

So trägt z.B. die Reisekosten der Bundesgeschäftsführer die Bundesorganisation, die
Reisekosten der Landesvorstände die Landesorganisation.