**Nachrücker werden nach Ausfall durch LV bzw LGF bestätigt** Zusatz zu § 3 Abs 6 in altem Text: Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten können bei einem Fernbleiben des jeweiligen gewählten Organs nach Bestätigung von LV oder LGV die Funktion und Stimme interimistisch. Nachrückerkandidatinnen und -kandidaten übernehmen nach dem Fernbleiben von mehr als 4 Sitzungen des jeweiligen gewählten Organs nach Bestätigung von LV oder LGV die Funktion und Stimme dauerhaft.