Die Ziffern (2) der Paragraphen 2a und 2b der Bundeswahlordnung werden wie folgt abgeändert:

==Alter Text==
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

==Neuer Text==
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 100% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.



In Paragraph 2c Wahllistenerstellung werde Ziffer (2) wie folgt abgeändert:

==Alter Text==
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 50% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde zugelassen.

==Neuer Text==
(2) Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 100% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Plätze 1–4 zugelassen. Kandidaten, bei denen der „Ja“-Stimmen-Anteil aus der ersten Wahlrunde weniger als 100% beträgt, werden nicht zur zweiten Wahlrunde für die Listenplätze 5+ zugelassen.

====Begründung====
Wie die letzte BGV gezeigt hat, haben wir genügend Kandidaten und müssen uns nicht mit jeder/jedem zufrieden geben. Organe und Listenkandidaten sind Aushängeschilder der Partei. Diese sollten von allen Mitgliedern Zustimmung bekommen. Dies steigert potentiell auch die Motivation der Mitglieder.