Die Satzung und Bundesgeschäftsordnung mögen wie folgt angepasst werden:
Alter Text
Satzung §5
(4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für eine Wahlperiode gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl bestehen.
(5) Eine Wahlperiode dauert jeweils von der ersten Generalversammlung eines Geschäftsjahres bis zur ersten des folgenden Geschäftsjahres.
BGO §6
(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als 1 Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es mit Begründung zurück so ist Ersatz zu berufen, das Mitglied hat während der Wahlperiode kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.
Neuer Text
Satzung §5
(4) BV, BGF, SG und RP werden von der BGV für ein Jahr gewählt und bleiben jedenfalls bis zu einer gültigen Neuwahl bestehen.
(5) Die BGV kann die Amtszeit eines Organs per Mehrheitsbeschluss um bis zu ein Jahr verlängern.
BGO §6
(1) Ist ein Mitglied eines Organs länger als ein Monat unentschuldigt abwesend oder tritt es zurück, so ist Ersatz zu berufen. Das Mitglied hat während der aktuellen Amtszeit des Organs kein Recht auf Wiedereinsetzung. Ebenso ist bei Parteiausschluss eines Mitglieds eines Organs Ersatz zu berufen.
Begründung
Ursprüngliche Begründung (siehe hier):
Organe sollen einfach für ein Jahr gewählt werden. Bricht ein Organ nach einer kürzeren Zeit zusammen und es gibt die Möglichkeit oder die Notwendigkeit auf einer BGV neu zu wählen, dann soll dies ehestmöglich erfolgen. Das neu gewählte Organ besteht dann ebenfalls wieder für ein Jahr.
So könnten sich auf Dauer die Wahlen der Organe voneinander entkoppeln, was sowieso gut wäre, da damit ein Erfahrungsverlust vermieden wird, wenn sich wie bei der letzten BGV fast alles Posten neu besetzen und somit keinerlei Kontinuität gegeben ist. eine BGF könnte einen frischen BV beim Einstieg begleiten (und umgekehrt). Auch die Übergabe der Rechte von zB Mitgliederverwaltung, Kontoverwaltung, Presseverteilern und ähnlichem könnte dann ein für diese BGV weiterbestehendes Organ übernehmen, wodurch ebenfalls Reibungsverluste beim Wechsel der Organmitglieder vermieden wird.
Änderung der BGO nur um Referenz auf Wahlperiode zu tilgen.
Zusätzliche Begründung:
An der prinzipiell Notwendigkeit der Änderung hat sich nix geändert.
Die Anpassung ist wie folgt motiviert: Auf der BGV 2013-01 haben wir die Amtszeit der RP einfach um ein Jahr verlängert – diese Option sollten wir auch formalisieren, wenn wir sie schon nutzen wollen … Allerdings gedeckelt (höchstens ein Jahr), um Missbrauch zu verhindern.
Antworten auf Anregungen
- Begründung nicht notwendig: Umgesetzt.