Die BGO möge wie folgt angepasst werden:

Alter Text

§8 (5) Ein oder zwei Stellvertreter für den Bundesschatzmeister werden aus den gewählten BGF-Mitgliedern durch eine eigene Wahl bestimmt. Die Wahl kann entfallen, wenn bei der Wahl zum Bundesschatzmeister Kandidaten nicht abgelehnt wurden und in der Folge als Mitglieder der BGF gewählt wurden.

Neuer Text

§8 (5) Die Bundesgeschäftsführung bestimmt eines ihrer Mitglieder zum Stellvertreter des Bundesschatzmeisters.

Begründung

Bei der BGV 2012-02 haben wir auf diese Wahl schlicht vergessen, bei der BGV 2013-01 konnten wir glücklichweise die „kann“-Klausel nutzen. Die Stellvertreterfunktion halte ich nicht für so essenziell, dass sie explizit separat von den Mitgliedern gewählt werden muss; eine Auswahl aus den Mitgliedern der BGF erscheint hier ausreichend.