Verbindung von i1879 und i1880.
 

Antrag:

Die LDO möge in § 2 (3) wie folgt geändert werden:

Alter Text

(3) Die Landesorganisationen können Untergliederungen über eigene Landes-Liquid-Democracy-Ordnungen einführen.

Neuer Text

(3) Es existiert in den Gliederungen der Landesorganisationen für jede NUTS-3 Region (außer Wien) jeweils eine Gliederung, sofern zumindest 5 Mitglieder eine Postleitzahl in dieser NUTS-3 Region haben. Mitglieder ordnen sich durch die Angabe der Postleitzahl einer Region zu und sind dann in dieser stimmberechtigt. Jedes Mitglied kann sich bis zu zwei Regionen zuordnen.

Begründung

Wenn wir die Struktur von Ortsgruppen weggehend umstellen brauchen wir LQFB Gliederungen ohne Ortsgruppen.

Diese Variante würde das Stimmrecht auf die Mitglieder einschränken die sich einer NUTS-3 Region zuordnen.

Alter Antrag

https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1879.html
Ja: 28 (88%) · Enthaltung: 21 · Nein: 4 (12%)

https://lqfb.piratenpartei.at/initiative/show/1880.html
Ja: 30 (83%) · Enthaltung: 17 · Nein: 6 (17%)